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Satzung

Neufassung der Satzung des SIM e.V. nach Mitgliederversammlung 2013

Die komplette Satzung hier als PDF zum Download

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter der
Vereinsregisternummer eingetragen und führt den Namen „Sächsisches Institut für Mediation“ e.V., abgekürzt „SIM“ e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Die Bildung soll der Förderung des Gedankens der einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten im Wirtschafts- und
Privatleben und der Entwicklung alternativer Methoden der Konfliktregelung dienen. Er dient weiterhin der Förderung und Verbreitung des Mediationsgedankens in der Öffentlichkeit.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die berufliche und fachliche Aus-, Weiter- und Fortbildung Mithilfe von Seminaren oder sonstigen Veranstaltungen für Personen, die derartige Methoden einsetzen, sowie sämtliche Tätigkeiten – insbesondere das Halten von Vorträgen -, die der Verbreitung der Kenntnis dieser Methoden dienen und ihre Anerkennung und ihren Gebrauch im Wirtschafts- und Privatleben fördern. Dem dient insbesondere die enge Zusammenarbeit bzw. Kooperation mit Partnern der Wirtschaft, der Wissenschaft und anderen geeigneten Institutionen sowie die Beteiligung an der rechtlichen Etablierung bzw. Fortentwicklung der Mediation.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein führt selbst keine Mediations-, Schlichtungs- oder ähnliche Verfahren durch.

§ 3 Finanzierung und Mittelverwendung

1. Der Verein finanziert sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden, Zuwendungen und Förderbeiträgen.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes sowie der von ihm mit Vereinsaufgaben betrauten Mitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

5. Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein tätige Mitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Hierüber
beschließt die Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsmitglieder mit Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen
Vorschriften sind dabei einzuhalten.

7. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personen- und Handelsgesellschaften werden.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Mit dem
Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber im Fall seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an.

4. Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße fördern oder gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung
der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an die Geschäftsadresse des Vereins erforderlich.

3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

4. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes hat das Mitglied ein Widerspruchsrecht. Über seinen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres bezahlt hat. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Der Beitrag ist im Voraus bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres zu entrichten und jährlich zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister.

2. Er kann weitere Mitglieder als Beisitzer mit beratender Stimme in den erweiterten Vorstand berufen.

3. Der Vorstand wird einzeln von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des
nächsten Vorstands im Amt.

4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein oder schriftlicher Erklärung des Vorstandsmitglieds gegenüber dem Vorstand über die
Geschäftsadresse des Vereins.

5. Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt.

6. Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandmitglied aus dem Verein aus, so endet mit dem Austritt sein Vorstandsamt.

§ 10 Geschäftsbereich des Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Schatzmeister verwaltet die dem Verein gehörenden Mittel und führt über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Er hat der Mitgliederversammlung nach Ende
eines Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

4. Der Vorstand ist mit Zustimmung der Mitgliederversammlung berechtigt, zu seiner Unterstützung einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer zu bestellen und diese zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Befugnis des Vorstandes, Dritte im Einzelfall mit der Durchführung, bestimmte Geschäfte zu beauftragen, bleibt davon unberührt.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Wahrung einer angemessenen Frist in Textform, per E-Mail oder telefonisch eingeladen werden und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.

2. Die Beschlussfassung ist auch per Telefonkonferenz oder per E-Mail im Wege des Umlaufverfahrens möglich.

3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. die des sitzungsleitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung am Sitz des Vereins statt und wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung kann in Textform (Brief, Fax, E-Mail) einberufen werden. Die Einladung muss den Vereinsmitgliedern mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin
bekanntgegeben werden. Mit der Einladung ist die Tagesordnung mit dem Inhalt der vorgesehenen Beschlussfassungen bekannt zu geben.

3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung einzureichen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet, der durch den Vorstand bestimmt wird.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 2 der Anwesenden ist  nur im Falle der Neuwahl des Vorstandes schriftlich und geheim abzustimmen.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nicht anders geregelt.

6. Der Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

7. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

8. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 100% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

9. Über die Mitgliederversammlung und die Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 14 Buchprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes einen Buchprüfer zur Überprüfung des Kassen- und Rechnungswesens. Dieser hat nach eigenem Ermessen die Kasse, das Buchungsjournal und die Belege des Vereins zu überprüfen. Die Prüfungen haben so zu erfolgen, dass der Mitgliederversammlung ein aktueller Bericht vorgelegt werden kann. Der Buchprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 15 Satzungsänderung aufgrund gesetzlicher Vorschriften

Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen und/oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen dieser Satzung vorzunehmen. Dies gilt auch für vom
Registergericht und/oder zuständigen Finanzamt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit diese nicht von wesentlicher Art sind.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Für den Fall der Auflösung des Vereins wird der geschäftsführende Vorstand zu den Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB).

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung oder Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.